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Hinweise

Befahrbarkeit von Einsatzstellen und Stellplatz

Ein geeigneter Stellplatz für den Saugbagger wird durch den Auftraggeber ausgewiesen sowie vorgerichtet. Wir setzen voraus, dass die Zufahrtswege sowie der Arbeitsplatz für unsere Geräte von allen Gegenständen frei sind. Für evtl. Schäden an der Zufahrt (Achslasten bis 12to.) und Druckschäden am Stellplatz (bis zu 30 N pro cm²), sowie durch höhere Gewalt übernehmen wir keine Haftung. Sollte das Auf- und Abrüsten am Standplatz nicht möglich sein, so zählt die Wartezeit am Rüstplatz zur Einsatzzeit. Die Rüstzeit (Auf- und Abbauzeit) der Fahrzeuge gilt als Einsatzzeit und wird mit dem jeweiligen Stundensatz berechnet, wenn eine Pauschale vereinbart wurde.

Minimum ein Bauhelfer wird während der gesamten Maßnahme vom Auftraggeber bereitgestellt.

Ausführungszeiten / Termineinhaltung

Wir sind bestrebt, die mit Ihnen vereinbarte Ankunftszeit stets einzuhalten. Bei Einsätzen, welchen andere Aufträge voraus gehen oder bei verkehrsbedingten Verzögerungen, können wir jedoch 100%ige Pünktlichkeit nicht garantieren. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Anlieferung oder Saugbaggergestellung werden ausgeschlossen.

Auslöste / Übernachtungskosten

Bei einem mehrtätigen Einsatz wird eine Übernachtungs-/Transferumlage von 238,00€/Tag berechnet.
Dies gilt für jeden beteiligten Mitarbeiter ab/bis Betriebsgelände Wörner Bau GmbH
Wird Nachtarbeit (19.00Uhr – 06.00Uhr am Folgetag) geleistet, so werden auf Grundlage der jeweiligen Personalbasisverrechnungssätze diese mit einem Zuschlag von 25% versehen.
Wenn für die Rechnungslegung eine Bestell-/Auftragsnummer notwendig ist, bitten wir darum, uns diese vorab schriftlich bekannt zu geben.

Pumparbeiten

Wir weisen Sie prophylaktisch darauf hin, dass in dem zu pumpenden Medium keine metallischen Teile enthalten sein dürfen. Sollten dies jedoch der Fall sein und die Pumpe dadurch beschädigt werden, müssen wir die Instandsetzung der Pumpe in Rechnung stellen.

Emissionen in der Rüst-, Arbeits- und Nacharbeitsphase eines Saugbaggereinsatzes

Während der Rüst-, der Einsatz und der Nacharbeitsphase des Saugbaggers kann es zu Emissionen, insbesondere einer erhöhten Staubentwicklung und Verschmutzung im Abkippbereich kommen. Diese Emissionen stellen keinen Schaden dar und berechtigen daher nicht zu Schadensersatzansprüche.

Entsorgungsleistungen

Die Entsorgung des abgesaugten Materials erfolgt bauseits – ein geeigneter Platz zum Abkippen muss ausgewiesen werden. Erfolgt die Verwertung des zu entsorgenden Materials, so ist dieses mit der Beprobung gemäß LAGA- Richtlinie PN 98 nachzuweisen. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer falschen Deklaration gehen zu Lasten des Kunden. Probenahme und Analysekosten werden dem AG in Rechnung gestellt.

Nebenkosten und gesetzliche Auflagen für Saugbagger

Sofern nicht anders vereinbart, sind gesetzlich vorgeschriebene oder anderweitig benötigte Genehmigungen z.B. für Straßensperrungen, luftrechtliche Genehmigungen, Begleitungen, Verkehrslenkende Maßnahmen, Polizeibegleitung etc. bauseits bzw. vom Auftraggeber zu beantragen.

Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde unsere vertragsgemäß hergestellte Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Abschlags- oder Schlussrechnung abnimmt oder er die Abnahme ausdrücklich ablehnt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist. Der Kunde wird in der Rechnung auf diese Erklärungswirkung nochmals hingewiesen werden. Im Falle von Abschlagsrechnungen wird dem Kunden im Gegenzug nach unserer Wahl das Eigentum an den Teilen des abgerechneten Werkes sowie den abgerechneten eingebrachten Stoffen und Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet.

Zahlung

Das Zahlungsziel ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Angebot oder Rechnung. Wenn nichts anderes angegeben ist die Rechnung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt.